Hinweis: Die §§ stellen eine Ergänzung zur Satzung des Vereins dar. Es darf somit kein Widerspruch zu Satzungsbestimmungen gegeben sein. 

Die Mitgliederversammlung des Vereins SCHRAUBERFREUNDE – RENNERITZ e.V. (nachfolgend kurz: ,,Verein“) hat am 02.11.2025 auf Grundlage des § 5 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung 

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  1. Die Beitragsordnung kann gern.§ 5 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§2 Beitragsverpflichtung 

  1. Die Mitglieder des Vereins sind nach 5 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt:
  • unter 18 Jahre:    6             EUR (Jahresbeitrag)
  • über 18 Jahre: 12            EUR (Jahresbeitrag)
  • nach§ 4 der Satzung sind Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Der Beitrag (Jahresbeitrag) ist bis zum Januar fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i.H.v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gern.§ 4 Abs.4 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden (nur bei entsprechender Satzungsgrundlage!).
  1. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.
  1. Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen(§ 5 Abs. 2).
  1. Der Beitrag sollte im Rahmen eines SEPA-Lastschriftverfahrens geleistet werden. Die Mitglieder sollen möglichst ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar des Geschäftsjahres eingezogen.

Alternativ kann der Beitrag auch als Überweisung, bis zum v.g. Termin, geleistet werden.