SATZUNG SCHRAUBERFREUNDE – RENNERITZ e.V.

vom 02.11.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SCHRAUBERFREUNDE – RENNERITZ e.V.. Er ist im Amtsregister Stendal eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 06792 Sandersdorf-Brehna/OT Renneritz.

Heideloherstrasse 9, Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr, Januar bis Dezember.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Pflege historischer Landtechnik sowie der historischen Zivil- und Militärfahrzeuge. Er organisiert Treffen, Ausfahrten und Veranstaltungen, um das kulturelle Erbe zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus engagiert sich der Verein „Schrauberfreunde-Renneritz“ für die Jugendarbeit und sozialer Projekte.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Niemand darf   durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Für Kinder unter 14 Jahren tritt der gesetzliche Vertreter ein. Eine Mitgliedschaft von Kindern unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters möglich.
  • Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Eine ablehnende Entscheidung muss nicht begründet werden. Die Ablehnung des Antrages ist nicht anfechtbar.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14
  • Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Vereinsausschluss, Verweis, Verwarnung, Ermahnung, teilweises oder vollständiges Platz- oder Hausverbot bzw. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen.
    • Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung über den Ausschluss bzw. Maßnahmen i. § 4, S 4 2 Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    • Ein beitragsfreies Ruhen der Mitgliedschaft ist möglich. Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ist dem Vorstand rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
    • Jedes Mitglied kann gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes beim Amtsgericht Klage erheben.
    • Klagefrist hierfür beträgt 3 Monate ab Beschlussfassung.

    . mtsgericht Klage erheb n. •  Klag frist hierfür beträgt 3 Monate a.b Be._schtuss{a§Sl.)ng.

    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind per Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
    • Bei besonderen Verdiensten für den Verein kann die Milgliederversanunlung Ehremnitglieder benennen. Ein Ehrenmitglied ist beitragsfrei ein vollwertiges Mitglied des Vereins mit allen sich daraus ergebenden Rechten.

     

    • Jedes Mitglied erhält als Zeichen der Zugehörigkeit mindestens ein Trecker-T-Shirt und eine Sweatjacke

     

    § 5 Beiträge

    • Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder

     

    § 6 Organe

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

     

    § 7 Mitgliederversammlung

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversanunlung Er wird jährlich jeweils bis 31. Januar gezahlt bzw. abgebucht.

    • Kinder unter 18 Jahren können in der Mitgliederversammlung durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
    • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei Vorlage einer E-Mail-Adresse per E-Mail, ansonsten per Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Datum des E-Mail-Versands. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
      • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein fünftel der Mitglieder schriftlich dies beim Vorsitzenden beantragt.
      • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Vorstandswahlen sind stets in geheimer Abstimmung durchzuführen.
      • Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
      • Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg
      • Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.
      • Die ordentliche Mitgliederversammlung und/oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform und/oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.
      • Der Versammlungsleiter ist befugt, das Ende einer Diskussion über Tagesordnungspunkte

       

      § 8 Vorstand

      • Der Vorstand besteht aus 4 Mitglieder (Vereinsvorsitzender; Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
      • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
      • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. DieVorstandssitzungen können in Präsenzform oder auf dem Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Vorstandssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail. Die im Umlaufverfahren gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
        • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom Stellvertreter Über die Konten des Vereins können der Vorsitzende und/oder der Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einer weiteren Person des Vorstandes verfügen. Der Vorstand kann eine hiervon abweichende Regelung beschließen.
        • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

         

        § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

        • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

         

        • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der Anwesenden auf sich Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

         

        • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mel’lrheil der Stimmen aller anwesenden

         

        • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen

         

        • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

         

        • Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

         

        • Ihr ist insbesondere der Rechenschaftsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

         

        • Die Mitgliederversammlung entscheidet B. auch über

         

        • Gebührenbefreiungen;
        • Aufgaben des Vereins
        • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
        • Mitgliedsbeiträge;
        • Satzungsänderungen;
        • Auflösung des Vereins
      • Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

       

      § 10 Auflösung

      Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin zu ergehen und den Antrag zur Auflösung mit Begründung zu enthalten. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

       

      § 11 Vermögensanfall

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Zweck der Verwendung: für die Förderung sozialer Projekte im Jugendbereich

       

       

      Bitterfeld, den 02.11.2025